Skip to main menu or Skip to Content

Steuerbonus

Tipps zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Sicher kennen Sie die Situation: Der Sanitärfachmann bessert einen kleinen Schaden aus und Sie begleichen die Rechnung sofort bar gegen Quittung. In diesem Fall haben Sie bares Geld verschenkt, denn die so bezahlte Leistung ist nicht steuerlich absetzbar. Dabei wurde seit dem 1. Januar 2009 der Steuerbonus für Handwerkerleistungen verdoppelt. Es gilt jedoch, einige einfache Regeln zu beachten.

Was wird begünstigt?

Zu den Leistungen, die für den Steuerbonus angerechnet werden, zählen nicht nur Instandhaltungs- sondern auch Renovierungs- und Modernisierungskosten. Begünstigt werden alle im Haushalt des Auftraggebers anfallenden Arbeitskosten sowie die Fahrtkosten des Handwerkers einschließlich der entsprechenden Mehrwertsteuer. Leistungen, die in der Werkstatt anfallen - z. B. für das anfertigen der Tür - sowie die Materialkosten werden nicht begünstigt. Die Fahrtkosten für den Transport der Tür zu Ihnen nach Hause, sowie die Arbeitskosten für die Demontage der alten Tür und der Einbau der neuen können jedoch angesetzt werden.

Weitere Beispiele

  • Altersgerechter Umbau der Wohnung
  • Modernisierung der Küche oder des Bades
  • Reparatur oder Austausch von Türen, Fenster, Rollläden, Böden
  • Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Schränken, Heizkörpern etc.
  • Arbeiten am Dach, der Fassade oder der Garage
  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgeräten und Hausanschlüssen
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Schornsteinfeger-Gebühren

Formale Voraussetzungen

Wichtig ist, dass der Steuerbonus derzeit nur für Handwerkerleistungen gilt, die im Haushalt erbracht wurden, so z. B. der Einbau der Tür vor Ort. Vorbereitende Arbeiten in der Werkstatt werden nicht anerkannt. Weiter ist zu beachten, dass handwerkliche Tätigkeiten im Bestand steuerbegünstigt sind, jedoch nicht bei der Errichtung eines Neubaus.

Sie benötigen:

  • Eine Handwerkerrechnung mit separat ausgewiesenen Arbeitskosten sowie der Mehrwertsteuer   (Rechnungen von Kleinunternehmern ohne Mehrwertsteuer sind ebenfalls in Ordnung)
  • Einen Nachweis (Kontoauszug) über die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers

Bisher waren Instandhaltungsmaßnahmen mit 20 % von bis zu 3.000 Euro absetzbar. Seit Januar 2009 gilt der doppelte Höchstbetrag - ein Steuerbonus von 20 % auf maximal 6.000 Euro. Und diesen Steuervorteil können neben Besitzern von Eigenheimen auch Mieter und Eigentümergemeinschaften geltend machen. So kann jeder Haushalt für geleistete handwerkliche Tätigkeiten im Haus bis zu 1.200 Euro von der jährlichen Steuerschuld abziehen lassen.

Wann gibt es den Steuerbonus?

Den Steuerbonus erhalten Sie im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung. Reichen Sie dazu einfach die zuvor beschriebenen Belege ein. Alle Rechnungen sind natürlich nur einmal absetzbar. D.h. sie werden nicht als Steuerbonus für Handwerkerleistungen berücksichtigt, wenn sie in der Steuererklärung bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angegeben wurden.

Wie hoch ist der Steuerbonus?

Seit dem 1. Januar 2009 können Sie als Wohnungseigentümer, als Mieter oder als Eigentümergemeinschaft 20 % von maximal 6.000 € - also 1.200 € aus Rechnungen für Renovierungs-, Modernisierungs- oder Erhaltungsarbeiten als Steuerbonus nutzen.

Andere haushaltsnahe Dienstleistungen

Für Dienstleistungen, die nicht zu den Instandhaltungs-, Renovierungs- oder Modernisierungskosten zählen, aber dennoch im Haus erbracht werden (z. B. die Leistungen eines Fensterputzers oder Gärtners) kann zusätzlich der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden. Diese Steuererleichterung kann für 20 % von Dienstleistungskosten im Wert von maximal 20.000 Euro geltend gemacht werden. Das entspricht einem Höchstbonus von 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt. Bei der Steuererklärung sollten Sie also auf eine genaue Unterscheidung zwischen Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen achten.

© ENTSPANNT MODERNISIEREN 2010